Dem Zwangsmassnahmengericht könne nicht gefolgt werden, wenn es ausführe, die Art. 224 ff. StPO fänden Anwendung, da es sich um eine neue Haftanordnung handle. Es bestehe mangels Begehung weiterer Delikte kein neuer hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der eine Festnahme rechtfertigen würde. Es sei für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht ersichtlich, gestützt auf welche Grundlage sie den Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt festnehmen und ein Verfahren nach Art. 224 ff. StPO durchführen könnte. Vielmehr liege es gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 237 Abs. 5 StPO beim Zwangsmassnahmengericht, das Nichteinhalten der Ersatzmassnahmen zu ahnden. Folgte man der Ansicht