Schliesslich sei offensichtlich, dass eine polizeiliche Zuführung zu einer "unverzüglich anzusetzenden Verhandlung" mangels bereits erfolgter Festnahme nicht umsetzbar sei. Rechtskonform könne die Anordnung einer Untersuchungshaft allerdings nur sein, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, sofern eine beschuldigte Person nicht darauf verzichte. Nachdem eine nicht bereits festgehaltene Person nicht vorgeführt werden und von ihr auch kein Verhandlungsverzicht erhältlich gemacht werden könne, entstehe eine unlösbare Verfahrenssituation. 4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst Folgendes vor: