Schliesslich sprächen auch praktische Überlegungen für ein Vorgehen nach Art. 224 ff. StPO, insbesondere sei die vorgängige Festnahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unabdingbar. Die Kontaktierung der beschuldigten Person zur Durchführung einer Verhandlung innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden sei rechtskonform nicht möglich. Schliesslich sei offensichtlich, dass eine polizeiliche Zuführung zu einer "unverzüglich anzusetzenden Verhandlung" mangels bereits erfolgter Festnahme nicht umsetzbar sei.