Die Überprüfung von anstelle von Haft angeordneten Ersatzmassnahmen könne aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Nebst der Nichterfüllung gemachter Auflagen etwa eine erneute Delinquenz und sich daraus neu ergebende Haftgründe, eine ungenügende Wirkung angeordneter Ersatzmassnahmen oder das Verhalten der beschuldigten Person (z.B. festgestellte Fluchtvorbereitungen oder Kollusionshandlungen). Die Begründung der Haft könne sich regelmässig auf bisherige Einschätzungen beziehen. -7- Oft träten jedoch neue Umstände hinzu. Nicht das Zwangsmassnahmengericht, sondern die Staatsanwaltschaft sei dazu berufen, diese zu untersuchen.