Das bedeute unter anderem, dass über Anträge der Staatsanwaltschaft innert 48 Stunden zu entscheiden sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mache denn auch eine Dringlichkeit geltend und habe sich an das für das dringliche Haftanordnungsverfahren zuständige Pikettgericht und nicht an das für ein Verlängerungsverfahren zuständige Gericht gewandt. Der Gesetzgeber habe zur Anordnung von Haft besonders hohe Anforderungen an das Verfahren und die Verteidigungsrechte vorgesehen. Das Verfahren gemäss Art. 227 StPO komme nur bei Aufrechterhaltung oder Erleichterung (Anordnung von Ersatzmassnahmen) infrage.