Art. 237 Abs. 5 StPO sehe vor, dass Untersuchungshaft angeordnet werden könne, wenn die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht einhalte. Nachdem vorliegend eine Haft neu anzuordnen und nicht zu verlängern sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Verfahren nach Art. 224 ff. StPO und nicht nach Art. 227 StPO richte. Das bedeute unter anderem, dass über Anträge der Staatsanwaltschaft innert 48 Stunden zu entscheiden sei.