Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe zur Begründung der beantragten Untersuchungshaft sodann ausgeführt, der Beschuldigte habe sich nicht an die Auflage gehalten, ihr innert dreier Tage Mitteilung über die Aufnahme der ambulanten Behandlung zu machen. Es sei folglich gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO die Untersuchungshaft anzuordnen.