Unklar sei auch, was die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit "superprovisorischer" Anordnung meine, liege es doch im Wesen eines Festnahmebefehls, dass die betroffene Person vorher nicht über diesen informiert werde. Es sei auch wenig nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten trotz angeblicher Dringlichkeit nicht selbst zur Verhaftung ausgeschrieben habe, nachdem sie einen Wissensvorsprung habe und ohne Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts eine Festnahme anordnen könne.