Zur beantragten Inhaftierung gelte es festzuhalten, dass sich in der Strafprozessordnung keine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für den Erlass von Festnahmebefehlen finde. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte Anordnung der umgehenden Inhaftierung falle daher nicht in den Kompetenzbereich des Zwangsmassnahmengerichts. Unklar sei auch, was die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit "superprovisorischer" Anordnung meine, liege es doch im Wesen eines Festnahmebefehls, dass die betroffene Person vorher nicht über diesen informiert werde.