Demgegenüber erfolgte die mittels A-Post versendete Eingabe rechtzeitig. Auf deren Umschlag wurde von zwei Zeugen unterschriftlich bestätigt, dass die Eingabe am 5. August 2022 um ca. 23.35 Uhr in Bern in den Briefkasten Ecke Gesellschaftsstrasse / Hallerstrasse geworfen worden sei. Anhaltspunkte, dass die unterschriftlichen Bestätigungen der Zeugen fälsch wären, bestehen nicht. -6- 3. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: