2. Rechtzeitig erfolgte auch die Beschwerdeantwort des Beschuldigten. Die Verfahrensleiterin setzte dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Juli 2022 eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung der Beschwerdeantwort. Die Verfügung ging seinem Verteidiger am 26. Juli 2022 zu. Nach Art. 90 Abs. 1 StPO lief die Antwortfrist folglich bis zum 5. August 2022. Damit erfolgte zwar die am 6. August 2022 qualifiziert elektronisch unterzeichnete Beschwerdeantwort verspätet. Demgegenüber erfolgte die mittels A-Post versendete Eingabe rechtzeitig.