Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer dem Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Juli 2022 mit Bezug auf deren Beschwerdelegitimation entnehmen könnte. Jedenfalls aber wurde ihm auf sein Ersuchen hin mit Verfügung vom 8. August 2022 der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Sofern er sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch zum Antrag vom 7. Juli 2022 hätte äussern wollen, hätte er hierzu Gelegenheit gehabt. Einer Fristansetzung durch die Beschwerdekammer bedurfte es hierzu nicht. Demgemäss zielt der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere.