Schwer verständlich sind weiter die Ausführungen des Beschuldigten, wonach zu erwarten sei, dass sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau an das Zwangsmassnahmengericht vom 7. Juli 2022 Rückschlüsse auf die fehlende Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entnehmen liessen, er sich hierzu aber nicht habe äussern können, weil ihm dieser Antrag nie zugestellt worden sei und daher sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer dem Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Juli 2022 mit Bezug auf deren Beschwerdelegitimation entnehmen könnte.