burg-Aarau macht vorliegend nicht geltend, das Zwangsmassnahmengericht hätte mit Entscheid vom 28. Juni 2022 die (von ihr selbst beantragten) Ersatzmassnahmen nicht verlängern bzw. weitere Ersatzmassnahmen anordnen dürfen. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich nicht an die Ersatzmassnahmen gehalten. Überdies weist der Beschuldigte selbst daraufhin, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Entscheid vom 28. Juni 2022 mangels Beschwer gar nicht hätte anfechten können.