1. 1.1. Die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO nur in den im Gesetz vorgesehen Fällen zulässig. Dem Gesetz lässt sich keine Beschwerdemöglichkeit der Staatsanwaltschaft in Haftsachen bzw. betreffend Ersatzmassnahmen entnehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Staatsanwaltschaft im "öffentlichen Interesse einer funktionierenden Strafjustiz" jedoch ein Beschwerderecht gegen haftaufhebende Entscheide (respektive Nichtanordnungen von Haft) des Zwangsmassnahmengerichts zu (BGE 137 IV 22 E. 1; 137 IV 87 E. 2 f.; 138 IV 92 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.3;