3.3. Mit Eingabe vom 5. August 2022 beantragte der Beschuldigte: " Vorfragen 1. Es sei dem Beschuldigten der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 07.07.2022 zuzustellen und die Frist zur Stellungnahme sei dem Beschuldigten erneut anzusetzen. -4- 2. Es seien die Akten SBK.2022.226 zu edieren und für prozedürlich zu erklären. Beschwerdeverfahren 3. Es sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18.07.2022 in der Sache ST.2022.1013 abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. 4. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.