3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau Beschwerde bei der Beschwerdekammer gegen die ihr am 11. Juli 2022 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juli 2022 und beantrage: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 07.07.2022 sei aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht sei anzuweisen, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 07.07.2022 einzutreten. 2. Unter Kostenfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (Postaufgabe) verzichtete das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.