1.5. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau beim Zwangsmassnahmengericht, an Stelle der angeordneten Ersatzmassnahmen sei erneut Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, bis am 7. Oktober 2022, und superprovisorisch die umgehende Inhaftierung des Beschuldigten anzuordnen. 2. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 trat das Zwangsmassnahmengericht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht ein.