1.3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ersatzmassnahmen bis zum 28. September 2022 an, wobei es den Beschuldigten im Vergleich zu den Anordnungen der Beschwerdekammer zusätzlich verpflichtete, umgehend eine engmaschige deliktorientierte, ambulante forensisch-psychiatrische Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu beginnen, sich im Rahmen dieser Behandlung an die Anweisungen des Psychiaters zu halten sowie mindestens einen Behandlungstermin pro Woche wahrzunehmen, wobei die Erhöhung oder Reduktion der Anzahl Behandlungstermine ins Ermessen des Psychiaters gestellt wurde, der aber die Verfahrensleitung