Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2022.182 vom 23. Juni 2022 wurde eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2022, mit welchem ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen wurde, teilweise gutgeheissen und der Beschuldigte unter Anordnung von einstweilen bis zum 28. Juni 2022 befristeten Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen: Die Beschwerdekammer verbot dem Beschuldigten, mit gewissen Personen in Kontakt zu treten bzw. sich diesen zu nähern sowie Schuss- und Stichwaffen mitzuführen oder zu tragen.