Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.237 / SB (HA.2022.332; STA.2022.1013) Art. 275 Entscheid vom 17. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, führerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschwerde- A._____, gegner […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 7. Juli 2022 betreffend Antrag auf Widerruf von Ersatzmassnahmen und erneute Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB) und übler Nachrede (Art. 173 StGB). 1.2. Der Beschuldigte befand sich ab dem 28. März 2022 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2022.182 vom 23. Juni 2022 wurde eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2022, mit welchem ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen wurde, teil- weise gutgeheissen und der Beschuldigte unter Anordnung von einstweilen bis zum 28. Juni 2022 befristeten Ersatzmassnahmen aus der Untersu- chungshaft entlassen: Die Beschwerdekammer verbot dem Beschuldigten, mit gewissen Personen in Kontakt zu treten bzw. sich diesen zu nähern sowie Schuss- und Stichwaffen mitzuführen oder zu tragen. Ebenfalls wurde der Beschuldigte verpflichtet, alle Reisepapiere bei der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau abzugeben. Letztere wurde überdies angewie- sen, die zuständigen Behörden über die Ausweis- und Schriftensperre zu informieren, um die Ausstellung von neuen Reisepapieren zu verhindern. 1.3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ersatzmassnahmen bis zum 28. September 2022 an, wobei es den Beschuldigten im Vergleich zu den Anordnungen der Be- schwerdekammer zusätzlich verpflichtete, umgehend eine engmaschige deliktorientierte, ambulante forensisch-psychiatrische Behandlung bei ei- nem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu beginnen, sich im Rahmen dieser Behandlung an die Anweisungen des Psychiaters zu halten sowie mindestens einen Behandlungstermin pro Woche wahrzunehmen, wobei die Erhöhung oder Reduktion der Anzahl Behandlungstermine ins Ermessen des Psychiaters gestellt wurde, der aber die Verfahrensleitung über eine solche Anpassung zu informieren hat. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, innert dreier Tage seit Zustellung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Mitteilung über die Aufnahme der Be- handlung zu machen sowie periodisch schriftliche Nachweise über die Be- handlungstermine zu erbringen. 1.4. Mit E-Mail vom 6. Juli 2022, 12.13 Uhr, teilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Verteidiger des Beschuldigten mit, der Beschuldigte habe -3- bis heute keine Mitteilung über die Aufnahme der vom Zwangsmassnah- mengericht angeordneten Therapie gemacht. Sie setzte dem Beschuldig- ten Frist bis gleichentags um 15.30 Uhr, um den geforderten Nachweis zu erbringen. Mit E-Mail vom gleichen Tag um 12.41 Uhr teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit, der Beschuldigte habe ver- sucht, einen Termin erhältlich zu machen. Es sei allerdings schwierig, einen Therapeuten zu finden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau werde auf dem Laufenden gehalten. 1.5. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau beim Zwangsmassnahmengericht, an Stelle der angeordneten Er- satzmassnahmen sei erneut Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, bis am 7. Oktober 2022, und superprovisorisch die um- gehende Inhaftierung des Beschuldigten anzuordnen. 2. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 trat das Zwangsmassnahmengericht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht ein. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau Beschwerde bei der Beschwerdekammer gegen die ihr am 11. Juli 2022 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juli 2022 und beantrage: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 07.07.2022 sei aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht sei anzuweisen, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 07.07.2022 einzutreten. 2. Unter Kostenfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (Postaufgabe) verzichtete das Zwangs- massnahmengericht unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Eingabe vom 5. August 2022 beantragte der Beschuldigte: " Vorfragen 1. Es sei dem Beschuldigten der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 07.07.2022 zuzustellen und die Frist zur Stellungnahme sei dem Beschuldigten erneut anzusetzen. -4- 2. Es seien die Akten SBK.2022.226 zu edieren und für prozedürlich zu erklären. Beschwerdeverfahren 3. Es sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18.07.2022 in der Sa- che ST.2022.1013 abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. 4. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. MwSt und Auslagen)." 3.4. Mit Verfügung vom 8. August 2022 wurde dem Beschuldigten unter ande- rem der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO nur in den im Gesetz vorgesehen Fällen zulässig. Dem Gesetz lässt sich keine Beschwerdemöglichkeit der Staats- anwaltschaft in Haftsachen bzw. betreffend Ersatzmassnahmen entneh- men. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Staatsan- waltschaft im "öffentlichen Interesse einer funktionierenden Strafjustiz" je- doch ein Beschwerderecht gegen haftaufhebende Entscheide (respektive Nichtanordnungen von Haft) des Zwangsmassnahmengerichts zu (BGE 137 IV 22 E. 1; 137 IV 87 E. 2 f.; 138 IV 92 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.3; 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E.1.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7a zu Art. 222 StPO). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist folglich zur Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juli 2022 legitimiert. 1.2. Der Beschuldigte macht zu Unrecht geltend, die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau handle treuwidrig, weil sie den Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts vom 28. Juni 2022 nicht angefochten habe, obwohl sie dies noch hätte tun können, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte innert Frist keinen Therapeuten aufgesucht habe. Die Staatsanwaltschaft Lenz- -5- burg-Aarau macht vorliegend nicht geltend, das Zwangsmassnahmenge- richt hätte mit Entscheid vom 28. Juni 2022 die (von ihr selbst beantragten) Ersatzmassnahmen nicht verlängern bzw. weitere Ersatzmassnahmen an- ordnen dürfen. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, der Beschul- digte habe sich nicht an die Ersatzmassnahmen gehalten. Überdies weist der Beschuldigte selbst daraufhin, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Entscheid vom 28. Juni 2022 mangels Beschwer gar nicht hätte anfechten können. Schwer verständlich sind weiter die Ausführungen des Beschuldigten, wo- nach zu erwarten sei, dass sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau an das Zwangsmassnahmengericht vom 7. Juli 2022 Rück- schlüsse auf die fehlende Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entnehmen liessen, er sich hierzu aber nicht habe äussern können, weil ihm dieser Antrag nie zugestellt worden sei und daher sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es ist nicht ersichtlich, was der Be- schwerdeführer dem Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Juli 2022 mit Bezug auf deren Beschwerdelegitimation entnehmen könnte. Jedenfalls aber wurde ihm auf sein Ersuchen hin mit Verfügung vom 8. August 2022 der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Sofern er sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch zum Antrag vom 7. Juli 2022 hätte äus- sern wollen, hätte er hierzu Gelegenheit gehabt. Einer Fristansetzung durch die Beschwerdekammer bedurfte es hierzu nicht. Demgemäss zielt der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. 1.3. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Rechtzeitig erfolgte auch die Beschwerdeantwort des Beschuldigten. Die Verfahrensleiterin setzte dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Juli 2022 eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung der Beschwerdeantwort. Die Verfügung ging seinem Verteidiger am 26. Juli 2022 zu. Nach Art. 90 Abs. 1 StPO lief die Antwortfrist folglich bis zum 5. August 2022. Damit er- folgte zwar die am 6. August 2022 qualifiziert elektronisch unterzeichnete Beschwerdeantwort verspätet. Demgegenüber erfolgte die mittels A-Post versendete Eingabe rechtzeitig. Auf deren Umschlag wurde von zwei Zeu- gen unterschriftlich bestätigt, dass die Eingabe am 5. August 2022 um ca. 23.35 Uhr in Bern in den Briefkasten Ecke Gesellschaftsstrasse / Hal- lerstrasse geworfen worden sei. Anhaltspunkte, dass die unterschriftlichen Bestätigungen der Zeugen fälsch wären, bestehen nicht. -6- 3. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: Zur beantragten Inhaftierung gelte es festzuhalten, dass sich in der Straf- prozessordnung keine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für den Erlass von Festnahmebefehlen finde. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte Anordnung der umgehenden Inhaftierung falle daher nicht in den Kompetenzbereich des Zwangsmassnahmengerichts. Unklar sei auch, was die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit "super- provisorischer" Anordnung meine, liege es doch im Wesen eines Festnah- mebefehls, dass die betroffene Person vorher nicht über diesen informiert werde. Es sei auch wenig nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten trotz angeblicher Dringlichkeit nicht selbst zur Verhaftung ausgeschrieben habe, nachdem sie einen Wissens- vorsprung habe und ohne Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts eine Festnahme anordnen könne. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe zur Begründung der bean- tragten Untersuchungshaft sodann ausgeführt, der Beschuldigte habe sich nicht an die Auflage gehalten, ihr innert dreier Tage Mitteilung über die Auf- nahme der ambulanten Behandlung zu machen. Es sei folglich gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO die Untersuchungshaft anzuordnen. Art. 237 Abs. 5 StPO sehe vor, dass Untersuchungshaft angeordnet wer- den könne, wenn die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht einhalte. Nachdem vorliegend eine Haft neu anzuordnen und nicht zu ver- längern sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Verfahren nach Art. 224 ff. StPO und nicht nach Art. 227 StPO richte. Das bedeute unter anderem, dass über Anträge der Staatsanwaltschaft innert 48 Stun- den zu entscheiden sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mache denn auch eine Dringlichkeit geltend und habe sich an das für das dringli- che Haftanordnungsverfahren zuständige Pikettgericht und nicht an das für ein Verlängerungsverfahren zuständige Gericht gewandt. Der Gesetzgeber habe zur Anordnung von Haft besonders hohe Anforderungen an das Ver- fahren und die Verteidigungsrechte vorgesehen. Das Verfahren gemäss Art. 227 StPO komme nur bei Aufrechterhaltung oder Erleichterung (Anord- nung von Ersatzmassnahmen) infrage. Die Überprüfung von anstelle von Haft angeordneten Ersatzmassnahmen könne aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Nebst der Nichterfüllung gemachter Auflagen etwa eine erneute Delinquenz und sich daraus neu ergebende Haftgründe, eine ungenügende Wirkung angeordneter Ersatz- massnahmen oder das Verhalten der beschuldigten Person (z.B. festge- stellte Fluchtvorbereitungen oder Kollusionshandlungen). Die Begründung der Haft könne sich regelmässig auf bisherige Einschätzungen beziehen. -7- Oft träten jedoch neue Umstände hinzu. Nicht das Zwangsmassnahmen- gericht, sondern die Staatsanwaltschaft sei dazu berufen, diese zu unter- suchen. Vorliegend sei den Art. 224 ff. StPO offensichtlich nicht genügt worden. Der Beschuldigte sei zu den neuerlichen, bisher noch nicht zwangsmassnah- menrechtlich beurteilten Umständen noch nicht befragt worden. Auch sei es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht möglich gewesen, den vermuteten Sachverhalt hinreichend abzuklären. Es seien viele Erklärun- gen für die von ihr vorschnell als "Nichterfüllung von Auflagen" taxierten Umstände möglich. Es sei an der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, diese Umstände abzuklären und zu würdigen, ob das Einreichen eines Haftantrags den Anforderungen an das Verhältnismässigkeitsgebot ge- nüge. Schliesslich sprächen auch praktische Überlegungen für ein Vorgehen nach Art. 224 ff. StPO, insbesondere sei die vorgängige Festnahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unab- dingbar. Die Kontaktierung der beschuldigten Person zur Durchführung ei- ner Verhandlung innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden sei rechts- konform nicht möglich. Schliesslich sei offensichtlich, dass eine polizeiliche Zuführung zu einer "unverzüglich anzusetzenden Verhandlung" mangels bereits erfolgter Festnahme nicht umsetzbar sei. Rechtskonform könne die Anordnung einer Untersuchungshaft allerdings nur sein, wenn eine münd- liche Verhandlung durchgeführt werde, sofern eine beschuldigte Person nicht darauf verzichte. Nachdem eine nicht bereits festgehaltene Person nicht vorgeführt werden und von ihr auch kein Verhandlungsverzicht erhält- lich gemacht werden könne, entstehe eine unlösbare Verfahrenssituation. 4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau brachte in ihrer Beschwerde zu- sammengefasst Folgendes vor: Dem Zwangsmassnahmengericht könne nicht gefolgt werden, wenn es ausführe, die Art. 224 ff. StPO fänden Anwendung, da es sich um eine neue Haftanordnung handle. Es bestehe mangels Begehung weiterer De- likte kein neuer hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der eine Festnahme rechtfertigen würde. Es sei für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht ersichtlich, gestützt auf welche Grundlage sie den Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt festnehmen und ein Verfahren nach Art. 224 ff. StPO durchführen könnte. Vielmehr liege es gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 237 Abs. 5 StPO beim Zwangsmassnahmengericht, das Nichteinhalten der Ersatzmassnahmen zu ahnden. Folgte man der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, müsste die Staatsanwaltschaft bei jeder Nichteinhaltung von Ersatzmassnahmen ein zweites, beinahe identisches Haftverfahren gemäss Art. 224 ff. StPO durchführen, was einem Leerlauf -8- gleichkäme. Zudem könnte sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau über jeden von ihr als zu lasch erachteten Entscheid, in welchem Ersatz- massnahmen angeordnet worden seien, hinwegsetzen und den Beschul- digten ohne neuen Tatverdacht erneut inhaftieren. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei auch nicht der Ansicht, dass Art. 227 StPO anzuwenden sei. SCHMID halte in seinem Praxiskommentar (Verweis auf: SCHMID [recte: SCHMID/JOSITSCH], Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 237 StPO) fest, dass das Verfahren von Art. 237 Abs. 5 StPO nicht in der Strafpro- zessordnung geregelt sei. Das Gericht müsse die nötige Flexibilität haben, seinen Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen und einer veränderten Sachlage anzupassen. Schliesslich sei festzuhalten, dass den praktischen Überlegungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht gefolgt werden könne. Das Zwangs- massnahmengericht habe eben keine Frist von 48 Stunden einzuhalten, sondern könne jederzeit eine Anpassung vornehmen. Wenn es sich um ei- nen dringenden Fall handle, könne das Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten i.S.v. Art. 198 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 201 ff. StPO selber vor- laden oder diesen nötigenfalls i.S.v. Art. 205 Abs. 4 StPO respektive Art. 207 ff. StPO polizeilich vorführen lassen, wie es dies auch das Sach- gericht tun könne. Es mute auch merkwürdig an, dass das Zwangsmass- nahmengericht ausführe, die Staatsanwaltschaft habe die Hintergründe der Nichterfüllung der Auflagen abzuklären, wenn die Zuständigkeit hierfür ge- mäss Art. 237 Abs. 5 StPO eben gerade beim Zwangsmassnahmengericht liege. 5. Der Beschuldigte macht geltend, die Strafprozessordnung kenne das Insti- tut der Wiedererwägung nicht und eine analoge Anwendung verwaltungs- rechtlicher Grundsätze komme angesichts des im Strafprozessrecht gel- tenden strengen Legalitätsprinzips nicht infrage, jedenfalls nicht zulasten der beschuldigten Person. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte direkt die Inhaftierung vor- nehmen müssen. Dabei hätte sie zu beachten gehabt, dass sie nicht ohne guten Grund auf ihre eigenen Argumente zurückkommen könne. Weiter beruft sich der Beschuldigte auch in materieller Hinsicht darauf, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an das Zwangsmassnahmengericht nicht zugestellt worden sei. Überdies macht er geltend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Entscheid vom 28. Juni 2022 hätte Beschwerde führen müssen -9- anstatt einen Antrag auf Rückversetzung zu stellen, da sie noch während laufender Rechtsmittelfrist erfahren habe, dass der Beschuldigte ohne je- den Zweifel die Auflagen nicht eingehalten habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei an ihre Einschätzung gebunden, dass die Verletzung der Auflagen keine erneute Inhaftierung rechtfertige. Selbst in ihrer Stel- lungnahme im vom Beschuldigten gegen den Entscheid vom 28. Juni 2022 eingeleiteten Beschwerdeverfahren (Verfahren SBK.2022.226) habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine Rückversetzung verlangt, son- dern sich mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, begnügt und geltend gemacht, es sei elementar, dass die Ersatzmassnahmen weiterhin Bestand hätten. Es sei daher geradezu treuwidrig und widersprüchlich, nunmehr zu behaupten, die Ersatzmassnahmen hätten keine Wirkung ge- zeigt und es bedürfe der Untersuchungshaft. 6. 6.1. Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jeder- zeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. Die Strafpro- zessordnung schweigt sich indessen darüber aus, nach welchen Verfah- rensvorschriften das Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren nach Art. 237 Abs. 5 StPO durchzuführen hat (SCHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 237 StPO; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.5). Zwar sieht Art. 237 Abs. 4 StPO vor, dass sich die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft richten. Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut aber aus- drücklich nur auf die Anordnung (bzw. Anfechtung) von Ersatzmassnah- men und nicht auf den Widerruf und die Modifikation von Ersatzmassnah- men oder die erneute Inhaftierung bei Nichterfüllung der Auflagen. 6.2. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Geset- zeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlas- sen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrundeliegen- - 10 - den Zielsetzungen und Werte. Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifi- ziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu er- mitteln. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden (BGE 141 IV 298 E. 1.3.1. f. m.w.N.). 6.3. Vorliegend ist offensichtlich, dass geregelt sein muss, welches Verfahren auf Art. 237 Abs. 5 StPO Anwendung findet. Folglich handelt es sich um eine zu ergänzende echte Lücke. Nach der oben dargestellten bundesge- richtlichen Rechtsprechung können Lücken oftmals auf dem Wege der Analogie geschlossen werden. 6.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält dafür, dass das Zwangsmass- nahmengericht im Anwendungsbereich von Art. 237 Abs. 5 StPO die be- schuldigte Person vorzuladen bzw. gegebenenfalls vorzuführen habe und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu entscheiden habe, ob die Er- satzmassnahmen zu widerrufen, abzuändern oder die beschuldigte Person wieder in Haft zu nehmen sei. Der Sache nach läuft der Vorschlag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – mit Ausnahme der Berücksichtigung der Frist von 48 Stunden – im Wesentlichen auf eine sinngemässe Anwen- dung der Bestimmung über die Anordnung von Sicherheitshaft im Beru- fungsverfahren hinaus: Art. 232 Abs. 1 StPO sieht vor, dass wenn sich die Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht erge- ben, die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorzuführen und anzuhören hat, wobei gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung der Entscheid innert 48 Stunden seit der Zuführung zu erfolgen hat und nicht anfechtbar ist. Im Urteil 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 (vgl. E. 1.1 und 2.1) hat das Bundesgericht eine Anwendung von Art. 232 Abs. 1 StPO – freilich ohne sich mit der Frage auseinanderzuset- zen – bei einem Widerruf von Ersatzmassnahmen und der erneuten Inhaf- tierung der beschuldigten Person nicht beanstandet. Indessen ging es in diesem Urteil um die Konstellation, dass der Widerruf der Ersatzmassnah- men und die erneute Haftanordnung ebenfalls während des Berufungsver- fahrens stattfand. Demgemäss erschien es in diesem Verfahren nahelie- gend, die Ersatzmassnahmen ebenfalls im Verfahren des Art. 232 StPO zu widerrufen und erneut Haft anzuordnen. Vorliegend geht es indessen um den Widerruf von Ersatzmassnahmen und die erneute Anordnung von Haft in einem Fall, der sich erst im Vorverfahren befindet. Es erscheint daher nicht naheliegend, die für das Berufungsge- richt anwendbaren Bestimmungen auch auf das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht anzuwenden. Denn anders als das Präsidium des Berufungsgerichts während des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 61 lit. c - 11 - StPO) hat das Zwangsmassnahmengericht im Vorverfahren nicht die Ver- fahrensleitung inne. Diese verbleibt vielmehr bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 61 lit. a StPO). Einleuchtender erscheint vielmehr, davon auszugehen, dass der Wortlaut von Art. 237 Abs. 4 StPO, wonach sich die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft richtet, vom Gesetzgeber versehentlich zu eng formuliert wurde und sich diese Bestimmung nicht nur auf die Anordnung, sondern auch den Widerruf, die Abänderung und die Wiederinhaftierung der beschuldigten Person bezieht, mithin also auch in diesen Fällen sinn- gemäss die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft An- wendung finden. Dem steht das vorstehend erwähnte Urteil 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 des Bundesgerichts nicht entgegen. Im Gegenteil, da in diesem Fall das Verfahren bereits im Berufungsstadium war, hatte das Prä- sidium des Berufungsgerichts in analoger Anwendung von Art. 232 StPO über die Wiederinhaftierung zu entscheiden (in diesem Sinne auch: Ent- scheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.9). Im Ergebnis ist daher der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts zu folgen, wonach bei einer erneuten Inhaftierung aufgrund der Verletzung von Ersatzmassnahmen im Stadium des Vorverfahrens die Art. 224 ff. StPO analog anzuwenden sind. Diese Auffassung wird auch vom Kantons- gericht Basel-Landschaft (Entscheid 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.5 ff.; in diesem Sinne wohl auch: COQUOZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 237 StPO) geteilt. Im Weiteren scheint dies auch der Praxis der Behörden im Kanton Zürich zu entsprechen (vgl. den Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014). Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorgebrachte Einwand, dass sie bei Anwendung der Art. 224 ff. StPO erneut ein fast identisches Haftverfahren durchzuführen habe, was einem Leerlauf gleichkomme, ist entgegenzuhalten, dass auch in einem Verfahren nach Art. 237 Abs. 5 StPO zu prüfen ist, ob nach wie vor Haftgründe vorliegen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.5; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1060; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 E. 3.1 ff., wo das Bundesgericht die Haftgrunde in einem Verfahren gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO erneut prüfte). Abzuklären ist zu- dem insbesondere, ob eine erneute Inhaftierung aufgrund der Verletzung von Auflagen verhältnismässig ist. Ein Verstoss gegen Auflagen hat näm- lich nicht zwingend eine Inhaftierung der beschuldigten Person oder eine Verschärfung der Ersatzmassnahmen zur Folge. Mit anderen Worten ist - 12 - kein Automatismus vorgesehen. Vielmehr ist erforderlich, dass das Verhal- ten der beschuldigten Person offenbart, dass es ihr entweder am Willen oder an der Fähigkeit mangelt, sich an die auferlegten Ersatzmassnahmen zu halten (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.4 und 2.5; HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 50 zu Art. 237 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 13 zu Art. 237 StPO). Im vorlie- genden Fall ist angesichts der E-Mail des Verteidigers an die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 6. Juli 2022, 12.41 Uhr, insbesondere abzuklä- ren, ob es dem Beschuldigten überhaupt möglich war, innert der ihm vom Zwangsmassnahmengericht angesetzten (kurzen) Frist von drei Tagen ei- nen geeigneten Psychiater zu finden und eine Therapie aufzunehmen. Diese Abklärungen hat die im entsprechenden Verfahrensabschnitt zustän- dige Verfahrensleitung durchzuführen – vorliegend also die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau. Denn nach Art. 62 Abs. 1 StPO hat die Verfahrens- leitung die Anordnungen zu treffen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 470 15 155 vom 4. August 2015 E. 2.6 m.w.H.). Dem weiteren Einwand der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schliess- lich, dass mangels Begehung neuer Delikte kein neuer dringender Tatver- dacht gegen den Beschuldigten vorliege, gestützt auf welchen sie eine er- neute Festnahme rechtfertigen könnte, ist mit einem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 zu begegnen. Im Fall, der diesem Urteil zugrunde liegt, hat die Beschuldigte ebenfalls keine neuen Delikte begangen. Vielmehr ist sie – ähnlich wie im vorliegenden Fall der Beschuldigte – der Auflage nicht nachgekommen, psychiatrische Sprechstunden wahrzunehmen. Das Bundesgericht hat nicht beanstandet, dass die erneute Verhaftung aus Anlass der Verletzung der Ersatzmass- nahmen auf den dringenden Tatverdacht des ursprünglichen Haft- bzw. Er- satzmassnahmeanordnungsverfahrens gestützt wurde. In der Tat setzt eine erneute Inhaftierung wegen Nichteinhaltung der angeordneten Ersatz- massnahmen weder einen neuen dringenden Tatverdacht noch neue be- sondere Haftgründe voraus. Vorausgesetzt ist lediglich, dass neue Um- stände zur Erkenntnis führen, dass die anstelle von Haft angeordneten Er- satzmassnahmen keine genügende Gewähr mehr dafür bieten, dass die aufgrund der besonderen Haftgründe bestehenden Risiken nicht eintreten. 7. 7.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Unterliegen der Staatsanwalt- schaft bedeutet dies, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO). - 13 - 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 17. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger