5.2. Die Beschuldigte hat die Abweisung der Beschwerde beantragt, dabei jedoch auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sein könnte, zumal sie weder anwaltlich vertreten ist noch einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat. Somit ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.