4.5. Damit ist die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. Juli 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 zu verrechnen sind, und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.