digte in ihrer Funktion als Verfahrensbeiständin dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Verhandlungen betreffend den Verkauf von Aktien der E. einen unrechtmässigen Nachteil zugefügt haben (Beschwerde S. 18 f.) bzw. inwiefern sie sich wegen "bandenmässigen Betrugs" strafbar gemacht haben soll, führt der Beschwerdeführer weder näher aus noch lassen sich der Beschwerde diesbezüglich Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten entnehmen, womit auf diese unbegründeten – und ebenfalls nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bildenden – Rügen nicht einzutreten ist.