Die weiteren Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers (Verfehlungen seitens seines amtlichen Verteidigers im Strafverfahren, Verfehlungen seitens seiner "Finanzbeiständin", Verfehlungen von diversen Institutionen wie dem Bundesgericht, dem Obergericht, dem Bezirksgericht usw., seine Ausführungen zu Bekannten und Klassenkameraden seiner Kinder sowie zu Freunden und Bekannten seiner Ex-Frau und von ihm selber (vgl. Beschwerde S. 10 bis 17) betreffen nicht den Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bzw. den strafrechtlichen Vorwurf gegenüber der Beschuldigten, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Inwiefern die Beschul-