4.3. Soweit die Anzeige des Beschwerdeführers die Vorwürfe der "Arbeitsverweigerung", "Unterschlagung von Beweismaterial", "Verletzung der Auftragspflicht gemäss OR" und "Unterlassung notwendiger unterstützender Massnahmen beim Klienten" betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verwiesen werden. Bei den genannten angeblichen Verfehlungen handelt es sich um standes- oder vertragsrechtliche Problematiken, die nicht Gegenstand eines Strafverfahrens bilden können. -7-