Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte zu Gunsten des Beschwerdeführers darlegt, dass er trotz seiner Inhaftierung und den dieser zugrundeliegenden Umständen in der Lage sei, die elterliche Sorge wahrzunehmen (vgl. Klageantwort vom 23. Juni 2022 im Verfahren [Verfahrensnummer], Beilage zur Eingabe an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Juni 2022 in den Untersuchungsakten). Inwiefern die Rechtsschriften von den Ansichten des Beschwerdeführers abweichen oder dadurch Konflikte mit der Familie geschaffen worden sein sollen, legt er weder dar noch ist dies ersichtlich.