Ausserdem hat die Beschuldigte beantragt, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seiner Inhaftierung berechtigt zu erklären sei, die Töchter mindestens zweimal pro Monat zu sehen. Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte zu Gunsten des Beschwerdeführers darlegt, dass er trotz seiner Inhaftierung und den dieser zugrundeliegenden Umständen in der Lage sei, die elterliche Sorge wahrzunehmen (vgl. Klageantwort vom 23. Juni 2022 im Verfahren [Verfahrensnummer], Beilage zur Eingabe an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Juni 2022 in den Untersuchungsakten).