4.2.2. Ebenfalls unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass sich die von der Beschuldigten eingereichten Rechtsschriften inhaltlich nicht mit seinen persönlich verfassten Eingaben decken. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschuldigte ihm Schaden zugefügt habe, was jedoch im Hinblick auf die von ihr eingereichte Klageantwort ([Verfahrensnummer]) bzw. Stellungnahme ([Verfahrensnummer]) nicht ersichtlich ist. In der Klageantwort im Verfahren [Verfahrensnummer] betreffend Abänderung Scheidungsurteil wird beantragt, das Gesuch der Ex-Frau des Beschwerdeführers auf Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge über die beiden Töchter an sie abzuweisen.