Die Beschuldigte hat als Verfahrensbeiständin des Beschwerdeführers die erwähnten Rechtsschriften in den beiden Verfahren [Verfahrensnummer] und [Verfahrensnummer] im Rahmen ihrer Funktion einreichen müssen, da bei (bereits im Dezember 2021) festgestellter Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers die von ihm selber vorgenommenen Prozesshandlungen aus dem Recht zu weisen sind (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. vom 2. Dezember 2021 E. 2 und TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 69 ZPO).