4. 4.1. Die Beschuldigte wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. vom 2. Dezember 2021 für die Verfahren [Verfahrensnummer] und [Verfahrensnummer] gestützt auf Art. 449a ZGB als Verfahrensbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Ob die Beschuldigte in dieser Funktion als Mitglied einer Behörde oder Beamtin i.S.v. Art. 312 StGB zu qualifizieren ist, braucht nicht entschieden zu werden, da der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ohnehin eindeutig nicht erfüllt ist, wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist.