In weiteren, nicht mit dem Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung zusammenhängenden Ausführungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er durch seine "Finanzbeiständin", die Beschuldigte und deren Bürokollege materiell enteignet werde (Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem, dass die Beschuldigte wegen "bandenmässigen Betrugs" zu bestrafen sei (Beschwerde S. 20).