Die Eingaben der Beschuldigten würden zudem inhaltlich nicht mit den von ihm persönlich verfassten Eingaben übereinstimmen. Die Beschuldigte sei ausserdem mitverantwortlich für Konflikte zwischen ihm und seiner Ex-Frau (Beschwerde S. 8 f.) sowie die Kontaktsperre zu seinen Kindern (Beschwerde S. 19). In weiteren, nicht mit dem Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung zusammenhängenden Ausführungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er durch seine "Finanzbeiständin", die Beschuldigte und deren Bürokollege materiell enteignet werde (Beschwerde S. 6).