dadurch, dass sie entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers Eingaben an das Bezirksgericht D. gemacht habe, weder sich noch jemand anderem einen unrechtmässigen Vorteil verschafft noch dem Beschwerdeführer einen Nachteil zugefügt habe. Die Verfahrensbeistandschaft sei gerade deshalb errichtet worden, damit der Beschwerdeführer im Verfahren ausreichend vertreten sei und keinen Nachteil erleide. Die Beschuldigte habe die – naturgemäss nicht unbedingt vollständig mit den Ansichten des Beschwerdeführers übereinstimmenden – Eingaben ans Gericht in Erfüllung ihrer Pflichten gemacht.