Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates auch den betroffenen Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 84 zu Art. 115 StPO). Der Beschwerdeführer als allfällig Geschädigter ist damit zur Beschwerde legitimiert, was auch gilt, wenn er noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Privatkläger zu äussern (AGVE 2011 Nr. 13 S. 51 ff.). 1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.