3.2. Die von der (ehemaligen) Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Juli 2022 verlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde vom Beschwerdeführer am 4. August 2022 geleistet. 3.3. Am 4. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2022 bzw. mit Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. -3-