3. 3.1. Gegen die ihm am 11. Juli 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 14. Juli 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Bestrafung der Beschuldigten wegen Amtsmissbrauch und zusätzlich neu wegen bandenmässigen Betrugs.