Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.235 (STA.2022.2378) Art. 350 Entscheid vom 26. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg Beschuldigte B._____, Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 5. Juli 2022 in der Strafsache gegen B._____ wegen Amtsmissbrauch etc. -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. (Beschwerdeführer) reichte am 9. Juni 2022 (mit Ergänzungen am 16. und 27. Juni 2022) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und beim Bundesamt für Polizei Fedpol Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB, "Arbeitsverweigerung", "Unter- schlagung von Beweismaterial", "Verletzung der Auftragspflicht gemäss OR" sowie "Unterlassung notwendiger unterstützender Massnahmen beim Klienten" ein. Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten vor, dass sie im Rahmen ihrer Funktion als Verfahrensbeiständin in zwei beim Familien- gericht D. hängigen Verfahren (Summarverfahren [Verfahrensnummer] und ordentliches Verfahren [Verfahrensnummer]) seine Anweisungen missachtet habe. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess in dieser Sache am 5. Juli 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 6. Juli 2022 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 11. Juli 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. Juli 2022 erhob der Be- schwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau am 14. Juli 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung sowie die Bestrafung der Beschuldigten wegen Amtsmissbrauch und zusätzlich neu wegen bandenmässigen Betrugs. 3.2. Die von der (ehemaligen) Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Juli 2022 verlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde vom Beschwerdeführer am 4. August 2022 geleistet. 3.3. Am 4. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2022 bzw. mit Ergänzung zur Be- schwerdeantwort vom 12. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. -3- 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2022 beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. Juli 2022 stellt ein nach Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt dar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen keine. 1.2. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutz- bereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 129 IV 95 E. 3.1). Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates auch den betroffenen Bürger vor dem missbräuchlichen Ein- satz der Staatsgewalt durch Amtsträger (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 84 zu Art. 115 StPO). Der Beschwerdeführer als allfällig Geschädigter ist damit zur Beschwerde legitimiert, was auch gilt, wenn er noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Privatkläger zu äussern (AGVE 2011 Nr. 13 S. 51 ff.). 1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1. In Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB führte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Begründung der Nichtan- handnahme der Strafsache zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte -4- dadurch, dass sie entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers Einga- ben an das Bezirksgericht D. gemacht habe, weder sich noch jemand an- derem einen unrechtmässigen Vorteil verschafft noch dem Beschwerde- führer einen Nachteil zugefügt habe. Die Verfahrensbeistandschaft sei ge- rade deshalb errichtet worden, damit der Beschwerdeführer im Verfahren ausreichend vertreten sei und keinen Nachteil erleide. Die Beschuldigte habe die – naturgemäss nicht unbedingt vollständig mit den Ansichten des Beschwerdeführers übereinstimmenden – Eingaben ans Gericht in Erfül- lung ihrer Pflichten gemacht. 2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten hauptsächlich vor, entgegen seinem Wunsch in zwei beim Bezirksgericht D. hängigen Verfahren (orden- tliches Verfahren [Verfahrensnummer] betreffend Änderung Scheidungsur- teil sowie Summarverfahren [Verfahrensnummer] betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens Abänderung Scheidungsurteil) Eingaben gemacht zu haben, was Amtsmissbrauch darstelle (vgl. Strafan- zeige in den Untersuchungsakten). Die Eingaben der Beschuldigten wür- den zudem inhaltlich nicht mit den von ihm persönlich verfassten Eingaben übereinstimmen. Die Beschuldigte sei ausserdem mitverantwortlich für Konflikte zwischen ihm und seiner Ex-Frau (Beschwerde S. 8 f.) sowie die Kontaktsperre zu seinen Kindern (Beschwerde S. 19). In weiteren, nicht mit dem Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung zusammenhängenden Ausführungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er durch seine "Finanzbeiständin", die Beschuldigte und deren Bürokollege materiell ent- eignet werde (Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer verlangt ausser- dem, dass die Beschuldigte wegen "bandenmässigen Betrugs" zu bestra- fen sei (Beschwerde S. 20). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind, d. h. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Diese Prog- nose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). -5- Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechts- lage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2). 3.2. Wegen Amtsmissbrauch machen sich Mitglieder einer Behörde oder Be- amte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen ei- nen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). 4. 4.1. Die Beschuldigte wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde D. vom 2. Dezember 2021 für die Verfahren [Verfahrens- nummer] und [Verfahrensnummer] gestützt auf Art. 449a ZGB als Verfah- rensbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Ob die Beschuldigte in dieser Funktion als Mitglied einer Behörde oder Beamtin i.S.v. Art. 312 StGB zu qualifizieren ist, braucht nicht entschieden zu werden, da der Tat- bestand des Amtsmissbrauchs ohnehin eindeutig nicht erfüllt ist, wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist. 4.2. 4.2.1. Die Beschuldigte hat im Rahmen ihrer Funktion als Verfahrensbeiständin des Beschwerdeführers in zwei am Bezirksgericht D. hängigen Verfahren Eingaben gemacht (Eingabe vom 3. Juni 2022 im Verfahren [Verfahrens- nummer], vgl. Strafanzeige vom 9. Juni 2022 S. 10 und Klageantwort vom 23. Juni 2022 im Verfahren [Verfahrensnummer], Beilage zur Eingabe an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Juni 2022 in den Untersu- chungsakten). Diese Rechtsschriften wurden dem Beschwerdeführer vor- gängig im Entwurf zugestellt. In beiden Verfahren hat der Beschwerdefüh- rer jeweils auch persönliche Eingaben ans Bezirksgericht D. gemacht (eine Stellungnahme im Verfahren [Verfahrensnummer] bzw. eine Klageantwort im Verfahren [Verfahrensnummer], vgl. Eingabe an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. Juni 2022 in den Untersuchungsakten). Der Be- schuldigten will er mitgeteilt haben, dass sie ihrerseits keine zusätzlichen Eingaben machen müsse (vgl. Strafanzeige vom 9. Juni 2022 S. 9 f. in den Untersuchungs-akten). -6- Die Beschuldigte hat als Verfahrensbeiständin des Beschwerdeführers die erwähnten Rechtsschriften in den beiden Verfahren [Verfahrensnummer] und [Verfahrensnummer] im Rahmen ihrer Funktion einreichen müssen, da bei (bereits im Dezember 2021) festgestellter Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers die von ihm selber vorgenommenen Prozesshandlun- gen aus dem Recht zu weisen sind (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde D. vom 2. Dezember 2021 E. 2 und TENCHIO, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 69 ZPO). Insofern ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Beschuldigte habe entgegen seinem Wunsch Rechtsschriften einge- reicht, unbegründet. Der Beschuldigten ist kein Fehlverhalten, das den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen würde, anzulasten. 4.2.2. Ebenfalls unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass sich die von der Beschuldigten eingereichten Rechtsschriften inhaltlich nicht mit seinen persönlich verfassten Eingaben decken. Sinngemäss macht der Be- schwerdeführer geltend, dass die Beschuldigte ihm Schaden zugefügt habe, was jedoch im Hinblick auf die von ihr eingereichte Klageantwort ([Verfahrensnummer]) bzw. Stellungnahme ([Verfahrensnummer]) nicht er- sichtlich ist. In der Klageantwort im Verfahren [Verfahrensnummer] betref- fend Abänderung Scheidungsurteil wird beantragt, das Gesuch der Ex-Frau des Beschwerdeführers auf Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge über die beiden Töchter an sie abzuweisen. Ausserdem hat die Beschul- digte beantragt, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seiner Inhaftie- rung berechtigt zu erklären sei, die Töchter mindestens zweimal pro Monat zu sehen. Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte zu Gunsten des Beschwerdeführers darlegt, dass er trotz seiner Inhaftie- rung und den dieser zugrundeliegenden Umständen in der Lage sei, die elterliche Sorge wahrzunehmen (vgl. Klageantwort vom 23. Juni 2022 im Verfahren [Verfahrensnummer], Beilage zur Eingabe an die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 27. Juni 2022 in den Untersuchungsakten). In- wiefern die Rechtsschriften von den Ansichten des Beschwerdeführers ab- weichen oder dadurch Konflikte mit der Familie geschaffen worden sein sollen, legt er weder dar noch ist dies ersichtlich. 4.3. Soweit die Anzeige des Beschwerdeführers die Vorwürfe der "Arbeitsver- weigerung", "Unterschlagung von Beweismaterial", "Verletzung der Auf- tragspflicht gemäss OR" und "Unterlassung notwendiger unterstützender Massnahmen beim Klienten" betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verwiesen werden. Bei den ge- nannten angeblichen Verfehlungen handelt es sich um standes- oder ver- tragsrechtliche Problematiken, die nicht Gegenstand eines Strafverfahrens bilden können. -7- 4.4. Die weiteren Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers (Verfehlungen seitens seines amtlichen Verteidigers im Strafverfahren, Verfehlungen sei- tens seiner "Finanzbeiständin", Verfehlungen von diversen Institutionen wie dem Bundesgericht, dem Obergericht, dem Bezirksgericht usw., seine Ausführungen zu Bekannten und Klassenkameraden seiner Kinder sowie zu Freunden und Bekannten seiner Ex-Frau und von ihm selber (vgl. Be- schwerde S. 10 bis 17) betreffen nicht den Gegenstand der Nichtanhand- nahmeverfügung bzw. den strafrechtlichen Vorwurf gegenüber der Be- schuldigten, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Inwiefern die Beschul- digte in ihrer Funktion als Verfahrensbeiständin dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Verhandlungen betreffend den Verkauf von Aktien der E. einen unrechtmässigen Nachteil zugefügt haben (Beschwerde S. 18 f.) bzw. inwiefern sie sich wegen "bandenmässigen Betrugs" strafbar ge- macht haben soll, führt der Beschwerdeführer weder näher aus noch las- sen sich der Beschwerde diesbezüglich Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten entnehmen, womit auf diese unbegründeten – und ebenfalls nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bilden- den – Rügen nicht einzutreten ist. 4.5. Damit ist die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhand- nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. Juli 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsge- mäss hat der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicher- heit von Fr. 800.00 zu verrechnen sind, und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 5.2. Die Beschuldigte hat die Abweisung der Beschwerde beantragt, dabei je- doch auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sein könnte, zumal sie weder anwaltlich vertreten ist noch einen Antrag auf Ent- schädigung gestellt hat. Somit ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 81.00, zusammen Fr. 881.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 81.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 26. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor