Da im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zudem bereits umfassende Abklärungen getätigt worden sind und auch nicht ersichtlich ist, welche Beweismassnahmen zur weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, erscheint eine Verurteilung von B., eines Vollzugsangestellten des Gefängnisses C. bzw. einer unbekannten Täterschaft als unwahrscheinlich. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Juni 2022 ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.