4. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer für seine Version, sein zu den Hafteffekten genommenes Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer [XY] sei unberechtigt aus dem Gefängnis C. herausgeschafft worden, nicht auf die vorliegenden Akten stützen. Da im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zudem bereits umfassende Abklärungen getätigt worden sind und auch nicht ersichtlich ist, welche Beweismassnahmen zur weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, erscheint eine Verurteilung von B., eines Vollzugsangestellten des Gefängnisses C. bzw. einer unbekannten Täterschaft als unwahrscheinlich.