Sie sagte lediglich aus, der Beschwerdeführer habe zufolge des Vorfalls vom 19. September 2021 (und seiner Inhaftierung) den kleineren Personenwagen nicht abholen können (Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 UA act. 86 Frage 25). Sie kann das "rote" Mobiltelefon auch um den 22. September 2021 eingeschaltet und im kleineren Personenwagen deponiert haben, was erklären würde, warum für den 20. und 21. September 2021 – was im Übrigen auch auf andere Tage zutrifft – keine Standortdaten vorliegen (vgl. Beilage 5 zur Strafanzeige in UA act. 33 ff. und USB-Stick in UA Straftatendossier act. 73 Beilagen EV A. vom 29. April 2022