88 Frage 47). Dies erklärt, warum sich das im "kleineren" Personenwagen von B. befindliche Samsung Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 24. September 2021 am ehemaligen gemeinsamen Wohnort in Q. befand (Beilage 5 zur Strafanzeige UA act. 35 f.). B. hat im Übrigen nicht ausgesagt, das "rote" Mobiltelefon Samsung am 19. September 2021 eingeschaltet zu haben (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 5). Sie sagte lediglich aus, der Beschwerdeführer habe zufolge des Vorfalls vom 19. September 2021 (und seiner Inhaftierung) den kleineren Personenwagen nicht abholen können (Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 UA act. 86 Frage 25).