Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, dass das weitere, bei B. verbliebene Samsung Mobiltelefon keine Standortdaten generieren konnte, weil die Standorterhebungsfunktion nicht aktiviert war (Beschwerde Ziff. 3 S. 4), denn dass dem nicht so war, kann im Nachhinein kaum noch bewiesen werden. Am Vormittag des 22. Septembers 2021 hat der Sohn von B. sie nach X. zum Augenarzt gefahren (Schreiben von B. vom 27. Juli 2022 in Ergänzung zu den Akten vom 3. August 2022, in den UA).