87 f. Fragen 38 ff.). Dafür, dass die in Frage stehenden Google-Standort- daten durch das weitere Mobiltelefon Samsung des Beschwerdeführers, welches B. im kleineren Personenwagen deponiert hat, erstellt worden sein könnten, spricht auch, dass B. sich während der Inhaftierung des Beschwerdeführers an einigen der Standorte, die sein Google-Konto generiert hat, aufgehalten hat. Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, dass das weitere, bei B. verbliebene Samsung Mobiltelefon keine Standortdaten generieren konnte, weil die Standorterhebungsfunktion nicht aktiviert war (Beschwerde Ziff.