3.4.6. B., die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, hat ein Samsung Mobiltelefon des Beschwerdeführers, welches geladen und eingeschaltet war, aber keine SIM-Karte eingesetzt hatte (Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 85 Frage 13; act. 86 Fragen 16 f.), mit weiteren Gegenständen des Beschwerdeführers in einen Koffer gepackt. Den Koffer wiederum hat sie im "kleineren" ihrer zwei Personenwagen deponiert, weil sie dies alles dem Beschwerdeführer übergeben wollte. Dazu kam es jedoch aufgrund des Vorfalls (häusliche Gewalt vom 19. September 2021, vgl. Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Baden[Verfahrensnummer]) nicht.