3.4.5. Gemäss den Verbindungsnachweisen betreffend die Rufnummer [XY] (Beilage 8 zur Strafanzeige in UA Straftatendossier act. 43) wurde zwischen dem 20. und dem 29. September 2021 mehrmals auf die Combox der erwähnten Rufnummer angerufen. Da nicht eruiert werden kann, welches Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu den Hafteffekten genommen wurde (vgl. E. 3.2. hiervor), lassen die Combox-Anrufe keinen Rückschluss auf ein unberechtigtes Wegschaffen des Mobiltelefons mit der Rufnummer [XY] aus den Hafteffekten zu.