3.4.4. Dass sich verschiedene Geräte des Beschwerdeführers mit seinem Google-Konto verbinden konnten, zeigt sich auch anhand der Beilage 7 zur Strafanzeige (UA Straftatendossier act. 42), wonach am 25. September 2021 ein Samsung Gerät in O. und zwei Tage bzw. 10 Stunden vor dem erstellten Screenshot ein Mac Computer in QR. verbunden waren. Da verschiedene Geräte des Beschwerdeführers Google-Standortdaten generieren konnten, kann durchaus ein weiteres Samsung Mobiltelefon des Beschwerdeführers, das bei B. verblieben ist, die vom Beschwerdeführer erwähnten Standortdaten generiert haben.