mit müssen die von seinem Google-Konto generierten Standortdaten, welche mit den Bewegungen von B. übereinstimmen, nicht vom zu den Hafteffekten genommenen Mobiltelefon stammen, wofür auch spricht, dass keine Daten vom Standort C. vorhanden sind. Da er selber aussagte, mehrere elektronische Geräte besessen zu haben bzw. er danach gefragt wurde (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 61 f. Fragen 20 f.), ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Informationen durch eine Befragung des Beschwerdeführers zur Sachverhaltsvariante, dass das "rote" Samsung Mobiltelefon Daten an sein Google-Konto gesendet habe, gewonnen werden könnten.