Falls sich das schwarze Mobiltelefon Samsung in der Nacht vom 19. auf den 20. September 2021, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht, unangetastet bei den Effekten befunden habe, lasse sich nicht erklären, dass gemäss den Verbindungsnachweisen des Telekommunikationsanbieters G. in den Tagen nach der Verhaftung mehrfach Anrufe von diesem Gerät auf die Combox getätigt worden seien. Insgesamt bleibe es beim vom Beschwerdeführer gehegten Verdacht, dass sein Mobiltelefon unberechtigt aus den Effekten im Gefängnis C. entfernt und möglicherweise ausgeforscht worden sei.