Aus den Standortdaten könne damit nur herausgelesen werden, dass ein mit dem Google-Konto des Beschwerdeführers verbundenes Gerät (Mobiltelefon, Notebook, Tablet etc.) die Daten generiert habe. Das zweite, eingeschaltete Samsung Mobiltelefon habe Daten sammeln können, weshalb die Einträge im Google-Konto vom zweiten Samsung Mobiltelefon des Beschwerdeführers stammten. Falls in diesem Mobiltelefon keine SIM-Karte eingesetzt gewesen sei, ändere sich daran nichts, da die Datenübermittlung auch über WLAN erfolgen könne. Ähnlich verhalte es sich betreffend die anderen geltend gemachten Logins.